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BRUCHSALER FARBENFABRIK GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

I. Anwendungsbereich, Preise

  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.
  2. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der zur Lieferzeit geltenden Höhe, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Unsere Preise sind ermittelt auf der am Tage des Angebots oder der Auftragsbestätigung gültigen Kostengrundlage. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z.B. Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Das gleiche gilt bei tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Unsere Waren sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt. Der Käufer verpflichtet sich, soweit er die Waren vertreibt, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu machen. Der Käufer ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich daher, uns von den Folgen einer solchen Werbung in jedem Fall freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht.

II. Auskünfte, Beratung

  1. Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unserer Waren sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Diese Angaben gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft der Waren. Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  2. Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Zusicherungen von bestimmten Eigenschaften der Waren sind ausdrücklich zu erteilen und bedürfen der Schriftform.

IIL Gewährleistung, Haftung

  1. Dem Käufer obliegt es, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Rügen des Käufers wegen Sachmängeln, falscher Lieferung und Mengenabweichungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängel und Abweichungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verspätete Anzeigen führen zum Ausschluss der Gewährleistung.
  2. Unsere Gewährleistungsverpflichtung für die Mangelfreiheit unserer Produkte beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB, für Rückgriffsansprüche nach § 479 Absatz 1 BGB und für Baumängel nach § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese gelten auch bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Bei begründeten Rügen leisten wir in erster Linie Gewähr durch Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Nur bei Fehlschlagen der Nach- bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
  4. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Ebenso für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine schriftliche Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie umfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur insoweit, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Dies gilt auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Eine weitere Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IV. Lieferung, Versand

  1. Die Lieferung unserer Waren erfolgt, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, nur in Standardverpackungen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den ersten Transportunternehmer auf den Käufer über. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Sofern vereinbart wurde, dass wir die Transportkosten tragen, versichern wir die Ware gegen Transportschäden.
  3. Wurde auf Verlangen des Käufers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies angemessen ist.
  5. Vom Käufer genannte Liefertermine und -fristen sind für uns unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ereignisse höherer Gewalt und Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und -terminen nicht zu vertreten. Diese Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Beginn und Ende dieser Umstände werden dem Käufer von uns mitgeteilt. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, vom Käufer Ersatz für den uns wegen des Versäumnisses entstehenden Schadens zu verlangen. Unsere weitergehenden Rechte bleiben unberührt.
  7. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vorn Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, die nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
  8. Eine Vorratshaltung bei Bestellungen auf Abruf ist nur dann geschuldet, wenn wir uns hierzu schriftlich verpflichten. Sind Bestellungen auf Abruf von uns schriftlich bestätigt, müssen Abruffristen angemessen sein und die angegebenen Mengen spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragschluss abgenommen werden. Nimmt der Käufer trotz Aufforderung, innerhalb angemessener First die Abrufe vorzunehmen, die Ware nicht ab, können wir vom Vertrag zurücktreten und die vereinbarte Vergütung unter Abzug eventuell ersparter Aufwendungen verlangen.
  9. Bei Lieferungen in das Ausland gelten die INCOTERMS in der Fassung (deutsche Ãœbersetzung) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

V. Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse. Wir sind berechtigt, die Rechnungen auf ein bestimmtes Datum fällig zu stellen. Das auf den Rechnungen genannte Fälligkeitsdatum gilt als vereinbart. Wir sind auch berechtigt, keinen Skonto zu gewähren, soweit wir dies auf der Rechnung vermerken. Zur Annahme von Wechseln sind wir nur verpflichtet, wenn dies bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart worden ist, Wechselsteuer und Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind bei Wechselhergabe zahlbar.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Verzugszinsen sind mit einem höheren Zinssatz anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen (z.B. Kreditkosten).
  3. In jedem Fall sind wir berechtigt, für offen stehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen und Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Auch in diesem Falle sind wir berechtigt, für offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
  4. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl mit unseren Forderungen zu verrechnen, auch wenn der Käufer anderes bestimmt. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder nicht bestrittenen Forderungen berechtigt. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen die Kaufpreisforderung durch den Käufer.

Vl. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch zukünftigen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  3. Eine Be- oder Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
  4. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und - auf Kosten des Käufers - die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, behalten wir uns vor. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Miteigentümer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Käufers erforderlich sind. Ebenfalls ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  5. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %‚ so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
  7. Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, behalten wir uns vor. Die Kosten der Rückholung der Vorbehaltsware sind vom Käufer zu tragen.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  3. Ist der Käufer Kaufmann, so gilt: Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus der Lieferbeziehung der Vertragsparteien ist Bruchsal. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung der Parteien ist Bruchsal oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
  4. Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede über dieses Schriftformerfordernis.

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln keinen Einfluss.

Fassung Oktober 2012